Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz § 7

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/1985

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Geschäftsstelle der Schiedskommission

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Geschäfte der Schiedskommission werden vom Magistrat der Stadt Wien unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden der Schiedskommission besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission).
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat auf Wunsch des Vorsitzenden für Sitzungen eines Senates einen Protokollführer aus dem Kreis der Bediensteten des Magistrats beizustellen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und sonstigen Beschlüsse der Schiedskommission zu sorgen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LWI40005433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1985/35/P7/LWI40005433

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