Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz § 6

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/1985

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Sitzungsprotokoll

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Über jede Sitzung eines Senates ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen anwesender Mitglieder und Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen, die Anträge und die zusammengefaßten Ausführungen sowie alle gefaßten Beschlüsse.
  2. Absatz 2,Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu verfassen. Dieser kann zu seiner Unterstützung einen Protokollführer (Paragraph 7, Absatz 2,) heranziehen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates nachweislich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles ist nur vorzunehmen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LWI40005432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1985/35/P6/LWI40005432

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