Absatz eins,Über jede Sitzung eines Senates ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen anwesender Mitglieder und Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen, die Anträge und die zusammengefaßten Ausführungen sowie alle gefaßten Beschlüsse.