Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Text

Sitzungsprotokoll

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung eines Senates ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Ort und Zeit der Sitzung, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen anwesender Mitglieder und Ersatzmitglieder und sonstiger teilnehmender Personen, die Anträge und die zusammengefaßten Ausführungen sowie alle gefaßten Beschlüsse.
  2. Absatz 2,Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu verfassen. Dieser kann zu seiner Unterstützung einen Protokollführer (Paragraph 7, Absatz 2,) heranziehen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senates nachweislich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolles ist nur vorzunehmen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolles folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.