Landesrecht konsolidiert Wien

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Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz § 4

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/1985

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Einberufung der Sitzungen der Senate

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des in Betracht kommenden Senates sind innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung eines Antrages (Paragraph eins,) so rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluß der Anträge zur Sitzung einzuberufen, daß der Senat innerhalb von weiteren vier Wochen zusammentreten kann. Für den Fall, daß ein Mitglied (Ersatzmitglied) erst zu bestellen ist, gelten diese Fristen ab seiner Bestellung.
  2. Absatz 2,Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder des Senates sind in gleicher Weise (Absatz eins,) von der Einberufung zur Sitzung des Senates zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die weiteren Sitzungen des Senates sind unter Bedachtnahme auf eine rasche Entscheidung festzusetzen. Die Sitzung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, daß die Ladung voraussichtlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern nachweislich zugestellt werden kann. Die in Betracht kommenden Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise von der Einberufung zur Sitzung zu verständigen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vetretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen und dies der Geschäftsstelle der Schiedskommission rechtzeitig bekanntzugeben.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LWI40005430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1985/35/P4/LWI40005430

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