Absatz eins,Die Mitglieder des in Betracht kommenden Senates sind innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung eines Antrages (Paragraph eins,) so rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluß der Anträge zur Sitzung einzuberufen, daß der Senat innerhalb von weiteren vier Wochen zusammentreten kann. Für den Fall, daß ein Mitglied (Ersatzmitglied) erst zu bestellen ist, gelten diese Fristen ab seiner Bestellung.