Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz § 2

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/1985

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Senate

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Wien bestellte Vorsitzende und als Beisitzer
    1. Litera a
      das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
    2. Litera b
      von den Mitgliedern gemäß Paragraph 37, a Absatz 2, Ziffer 2, Litera b bis d des Wiener Krankenanstaltengesetzes dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Krankenanstaltenträgers in Betracht kommt,
      angehören.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Mitglieder sind im Falle ihrer Verhinderung von den für sie bestellten Ersatzmitgliedern wahrzunehmen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LWI40005428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1985/35/P2/LWI40005428

Navigation im Suchergebnis