Absatz eins,Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Wien bestellte Vorsitzende und als Beisitzer
- Litera adas auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
- Litera bvon den Mitgliedern gemäß Paragraph 37, a Absatz 2, Ziffer 2, Litera b bis d des Wiener Krankenanstaltengesetzes dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Krankenanstaltenträgers in Betracht kommt,angehören.