(1)Absatz eins,Der Schiedskommission obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 36 Abs. 4 und gemäß § 36 Abs. 9 sowie die Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, und zwar jeweils über Antrag eines hiezu Berechtigten.Der Schiedskommission obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Paragraph 36, Absatz 4 und gemäß Paragraph 36, Absatz 9, sowie die Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Wiener Krankenanstaltengesetzes, und zwar jeweils über Antrag eines hiezu Berechtigten.