Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Text

Aufgaben der Schiedskommission und Einbringungsstelle

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Schiedskommission obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß Paragraph 36, Absatz 4 und gemäß Paragraph 36, Absatz 9, sowie die Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Wiener Krankenanstaltengesetzes, und zwar jeweils über Antrag eines hiezu Berechtigten.
  2. Absatz 2,Diese Anträge sind bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission einzubringen.