(3)Absatz 3,Die vom Fischereiausübungsberechtigten für jedes Fischwasser (§ 2) gesondert zu erstellende Gesamtstatistik hat das Kalenderjahr des Berichtszeitraumes, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des eigenen und des durch Lizenznehmer (Inhaber von Fischerkarten und Fischergastkarten) erfolgten Ausfanges, getrennt nach Fischarten, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des Fischbesatzes in diesem Fischwasser, getrennt nach Fischarten, sowie die Anzahl der erteilten Lizenzen zu enthalten.Die vom Fischereiausübungsberechtigten für jedes Fischwasser (Paragraph 2,) gesondert zu erstellende Gesamtstatistik hat das Kalenderjahr des Berichtszeitraumes, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des eigenen und des durch Lizenznehmer (Inhaber von Fischerkarten und Fischergastkarten) erfolgten Ausfanges, getrennt nach Fischarten, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des Fischbesatzes in diesem Fischwasser, getrennt nach Fischarten, sowie die Anzahl der erteilten Lizenzen zu enthalten.