Absatz eins,Die von den Inhabern einer Fischerkarte für jedes von ihnen befischte Fischwasser zu erstellende Fangstatistik hat das laufende Kalenderjahr, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, den Namen, den ordentlichen Wohnsitz und die fischereirechtliche Eigenschaft des Inhabers der Fischerkarte (Eigentümer oder Pächter oder Bewirtschafter eines Revieres oder Fischereiaufseher oder Lizenznehmer), die Gültigkeitsdauer und die fortlaufende Nummer der Fischerkarte sowie die Stückzahl und das Gesamtgewicht der gefangenen Fische, getrennt nach Fischarten, zu enthalten.