Landesrecht konsolidiert Wien

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Fischereikataster und Fangstatistik § 8

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/1984

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Jeder Fischereiausübungsberechtigte sowie jeder Inhaber einer Fischerkarte oder Fischergastkarte ist verpflichtet, dem Wiener Fischereiausschuß über Verlangen fristgerecht und vollständig jene Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Fischereikatasters erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Jeder Wechsel in der Person des Fischereiausübungsberechtigten ist vom neuen Berechtigten binnen drei Monaten unaufgefordert dem Wiener Fischereiausschuß unter Angabe seines Namens und seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) schriftlich anzuzeigen. Innerhalb gleicher Frist hat jeder Fischereiausübungsberechtigte dem Wiener Fischereiausschuß auch eine Änderung seines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes), einen Wechsel seiner vertretungsbefugten Organe sowie die Über- oder Unterschreitung des Ausmaßes von 2 500 m2 seines Fischwassers schriftlich bekanntzugeben.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000384

Dokumentnummer

LWI40007024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1984/37/P8/LWI40007024

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