Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fischereikataster und Fangstatistik
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 37/1984
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder Fischereiausübungsberechtigte sowie jeder Inhaber einer Fischerkarte oder Fischergastkarte ist verpflichtet, dem Wiener Fischereiausschuß über Verlangen fristgerecht und vollständig jene Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Fischereikatasters erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Jeder Wechsel in der Person des Fischereiausübungsberechtigten ist vom neuen Berechtigten binnen drei Monaten unaufgefordert dem Wiener Fischereiausschuß unter Angabe seines Namens und seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) schriftlich anzuzeigen. Innerhalb gleicher Frist hat jeder Fischereiausübungsberechtigte dem Wiener Fischereiausschuß auch eine Änderung seines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes), einen Wechsel seiner vertretungsbefugten Organe sowie die Über- oder Unterschreitung des Ausmaßes von 2 500 m2 seines Fischwassers schriftlich bekanntzugeben.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Gesetzesnummer
20000384
Dokumentnummer
LWI40007024