Absatz eins,Jeder Fischereiausübungsberechtigte sowie jeder Inhaber einer Fischerkarte oder Fischergastkarte ist verpflichtet, dem Wiener Fischereiausschuß über Verlangen fristgerecht und vollständig jene Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Fischereikatasters erforderlich sind.