Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fischereikataster und Fangstatistik
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 37/1984
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Für jedes Fischwasser im Sinne des § 2 ist eine mit dessen Postzahl zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischwasser betreffenden Urkunden (Bescheide, Pläne und dgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern sowie nach Postzahlen zu ordnen und bilden die Urkundensammlung. Für jedes Fischwasser im Sinne des Paragraph 2, ist eine mit dessen Postzahl zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischwasser betreffenden Urkunden (Bescheide, Pläne und dgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern sowie nach Postzahlen zu ordnen und bilden die Urkundensammlung.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Gesetzesnummer
20000384
Dokumentnummer
LWI40007023