Bundesland

Wien

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Text

Paragraph 7,

Für jedes Fischwasser im Sinne des Paragraph 2, ist eine mit dessen Postzahl zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischwasser betreffenden Urkunden (Bescheide, Pläne und dgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern sowie nach Postzahlen zu ordnen und bilden die Urkundensammlung.