Landesrecht konsolidiert Wien

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Fischereikataster und Fangstatistik § 4

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/1984

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 4,

Auf dem Einlageblatt A sind zu vermerken:

  1. Ziffer eins
    die Postzahl des Fischwassers (Paragraph 2,),
  2. Ziffer 2
    die geographische Bezeichnung und die örtliche Lage (Gemeindebezirk(e), Katastralgemeinde) des Fischwassers,
  3. Ziffer 3
    die Beschreibung und die Grenzen des Fischwassers,
  4. Ziffer 4
    die Art des Fischwassers (Eigenrevier, Pachtrevier, in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser),
  5. Ziffer 5
    die Eigenschaft des Fischwassers (natürliches oder künstliches Gerinne, natürliche oder künstliche Wasseransammlung),
  6. Ziffer 6
    das Ausmaß des Fischwassers in Hektar,
  7. Ziffer 7
    die behördlichen Entscheidungen betreffend die Einbeziehung des Fischwassers in die Revierbildung sowie dessen Einteilung als Eigen- oder Pachtrevier,
  8. Ziffer 8
    der Name und der ordentliche Wohnsitz (Sitz) des Fischereiberechtigten,
  9. Ziffer 9
    die benachbarten Fischwässer, die mit diesem Fischwasser nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Fischereigesetzes gemeinsam bewirtschaftet werden, deren Ausmaß in Hektar, der Name und ordentliche Wohnsitz (Sitz) ihres Fischereiberechtigten und die behördliche Entscheidung betreffend die gemeinsame Bewirtschaftung,
  10. Ziffer 10
    sonstige Anmerkungen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000384

Dokumentnummer

LWI40007020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1984/37/P4/LWI40007020

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