die benachbarten Fischwässer, die mit diesem Fischwasser nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes gemeinsam bewirtschaftet werden, deren Ausmaß in Hektar, der Name und ordentliche Wohnsitz (Sitz) ihres Fischereiberechtigten und die behördliche Entscheidung betreffend die gemeinsame Bewirtschaftung,die benachbarten Fischwässer, die mit diesem Fischwasser nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Fischereigesetzes gemeinsam bewirtschaftet werden, deren Ausmaß in Hektar, der Name und ordentliche Wohnsitz (Sitz) ihres Fischereiberechtigten und die behördliche Entscheidung betreffend die gemeinsame Bewirtschaftung,