Landesrecht konsolidiert Wien

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Fischereikataster und Fangstatistik § 3

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/1984

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für jedes Eigenrevier, Pachtrevier oder in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ist je eine Einlage anzulegen und mit der in der Übersichtskarte eingetragenen Postzahl zu versehen.
  2. Absatz 2,Jede Einlage besteht aus den Einlageblättern A (Bestandsblatt) und B (Wirtschaftsblatt) sowie einem Ergänzungsblatt zum Einlageblatt B.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, zu führenden Einlagen sind getrennt nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern (Absatz eins,) sowie nach Postzahlen zu ordnen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20000384

Dokumentnummer

LWI40007019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1984/37/P3/LWI40007019

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