Bundesland

Wien

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für jedes Eigenrevier, Pachtrevier oder in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ist je eine Einlage anzulegen und mit der in der Übersichtskarte eingetragenen Postzahl zu versehen.
  2. Absatz 2,Jede Einlage besteht aus den Einlageblättern A (Bestandsblatt) und B (Wirtschaftsblatt) sowie einem Ergänzungsblatt zum Einlageblatt B.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, zu führenden Einlagen sind getrennt nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern (Absatz eins,) sowie nach Postzahlen zu ordnen.