Absatz eins,Für jedes Eigenrevier, Pachtrevier oder in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ist je eine Einlage anzulegen und mit der in der Übersichtskarte eingetragenen Postzahl zu versehen.
Wien
Fischereikataster und Fangstatistik
Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1984,
Paragraph 3
01.01.1985