Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1983
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß auch der mündlichen Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hiebei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden zu verkünden. Lautet das Ergebnis auf „geeignet", ist dem Prüfungswerber darüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. ./.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20000441
Dokumentnummer
LWI40008388