Bundesland

Wien

Kurztitel

Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß auch der mündlichen Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hiebei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden zu verkünden. Lautet das Ergebnis auf „geeignet", ist dem Prüfungswerber darüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. ./.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20000441

Dokumentnummer

LWI40008388