Absatz eins,Nach Abschluß auch der mündlichen Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Hiebei ist eine Gesamtbeurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen vorzunehmen.
Wien
Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,
Verordnung
Paragraph 11
01.01.1983
50 Landwirtschaft (L); 50/60 Jagd- und Fischereirecht
23.04.2014
18.02.2026
20000441
LWI40008388