Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1983
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Klausurarbeit unter Aufsicht des Vorsitzenden abzuhalten. Über die Zulässigkeit der Verwendung von Behelfen und Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungskommission anläßlich der Festlegung der Prüfungsaufgabe.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
20000441
Dokumentnummer
LWI40008387