Wien
Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,
Verordnung
Paragraph 10
01.01.1983
50 Landwirtschaft (L); 50/60 Jagd- und Fischereirecht
Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Klausurarbeit unter Aufsicht des Vorsitzenden abzuhalten. Über die Zulässigkeit der Verwendung von Behelfen und Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungskommission anläßlich der Festlegung der Prüfungsaufgabe.
23.04.2014
18.02.2026
20000441
LWI40008387