Landesrecht konsolidiert Wien

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Abschußplan und Abschußliste § 5

Kurztitel

Abschußplan und Abschußliste

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/1983

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Jagdausübungsberechtigte hat jedes zum Abschuß gelangte Wild, dessen Erlegung nur auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes zulässig ist, in einer Abschußliste laufend einzutragen und die Verwendung des Wildes anzumerken.
  2. Absatz 2,Über die Abschüsse der nicht der Abschußplanung unterliegenden Wildarten hat der Jagdausübungsberechtigte fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, auf Grund derer die Gesamtzahlen der Abschüsse nach Abschluß des Jagdjahres in der Abschußliste einzutragen sind.
  3. Absatz 3,Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.              ./.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000442

Dokumentnummer

LWI40008402

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1983/03/P5/LWI40008402

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