Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abschußplan und Abschußliste
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 3/1983
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Jagdausübungsberechtigte hat jedes zum Abschuß gelangte Wild, dessen Erlegung nur auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes zulässig ist, in einer Abschußliste laufend einzutragen und die Verwendung des Wildes anzumerken.
(2)Absatz 2,Über die Abschüsse der nicht der Abschußplanung unterliegenden Wildarten hat der Jagdausübungsberechtigte fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, auf Grund derer die Gesamtzahlen der Abschüsse nach Abschluß des Jagdjahres in der Abschußliste einzutragen sind.
(3)Absatz 3,Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. ./.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000442
Dokumentnummer
LWI40008402