Absatz eins,Der Jagdausübungsberechtigte hat jedes zum Abschuß gelangte Wild, dessen Erlegung nur auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes zulässig ist, in einer Abschußliste laufend einzutragen und die Verwendung des Wildes anzumerken.
Wien
Abschußplan und Abschußliste
Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 1983,
Paragraph 5
01.01.1983