Landesrecht konsolidiert Wien

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Abschußplan und Abschußliste § 4

Kurztitel

Abschußplan und Abschußliste

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/1983

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Kann der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan in den Altersklassen römisch eins oder römisch zwei oder in jenen der Alttiere, Altgaisen, Schafe oder Tiere nicht erfüllen, so hat er dies durch entsprechenden Mehrabschuß in der betreffenden Wildart, und zwar bei männlichem Wild in der Altersklasse römisch drei, bei weiblichem in den Altersklassen der Tierkälber (Rotwild), Gaiskitze, Schaflämmer oder Tierkälber (Damwild), auszugleichen. Ist ein solcher Mehrabschuß nicht durchführbar oder kann der Abschußplan in anderen Altersklassen nicht eingehalten werden, sind die Gründe hiefür in der Abschußliste anzugeben.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Berufung gegen den Abschußplan hat der Jagdausübungsberechtigte das Recht und die Pflicht, bis zur Erledigung der Berufung Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000442

Dokumentnummer

LWI40008401

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1983/03/P4/LWI40008401

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