Absatz eins,Kann der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan in den Altersklassen römisch eins oder römisch zwei oder in jenen der Alttiere, Altgaisen, Schafe oder Tiere nicht erfüllen, so hat er dies durch entsprechenden Mehrabschuß in der betreffenden Wildart, und zwar bei männlichem Wild in der Altersklasse römisch drei, bei weiblichem in den Altersklassen der Tierkälber (Rotwild), Gaiskitze, Schaflämmer oder Tierkälber (Damwild), auszugleichen. Ist ein solcher Mehrabschuß nicht durchführbar oder kann der Abschußplan in anderen Altersklassen nicht eingehalten werden, sind die Gründe hiefür in der Abschußliste anzugeben.