Landesrecht konsolidiert Wien

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Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG Art. 4

Kurztitel

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 40/1978

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

09.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)

Text

ARTIKEL 4

Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe

  1. Absatz eins,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 2,) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.
  2. Absatz 2,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 2,) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Artikel eins, an diesen Behinderten erbringt.
  3. Absatz 3,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen - ausgenommen in den Fällen der Absatz eins und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Artikel 2,) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000206

Dokumentnummer

LWI40003924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1978/40/A4/LWI40003924

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