(3)Absatz 3,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen - ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Art. 2) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen - ausgenommen in den Fällen der Absatz eins und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Artikel 2,) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.