Bundesland

Wien

Kurztitel

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Artikel 15 a, B-VG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

09.05.1979

Text

ARTIKEL 4

Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe

  1. Absatz eins,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 2,) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.
  2. Absatz 2,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Artikel 2,) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Artikel eins, an diesen Behinderten erbringt.
  3. Absatz 3,Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen - ausgenommen in den Fällen der Absatz eins und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Artikel eins, erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Artikel 2,) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.