Landesrecht konsolidiert Wien

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Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG Art. 10

Kurztitel

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 40/1978

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

09.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)

Text

ARTIKEL 10

Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
  2. Absatz 2,Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000206

Dokumentnummer

LWI40003930

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