Bundesland

Wien

Kurztitel

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Artikel 15 a, B-VG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

09.05.1979

Text

ARTIKEL 10

Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
  2. Absatz 2,Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.