(1)Absatz eins,Bei der Pflanzung von Bäumen, Weinstöcken, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen sind folgende Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung einer Nutzung im Rahmen des Obst-, Garten-, Wein- oder Ackerbaues gewidmet sind: