Bundesland

Wien

Kurztitel

Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von Grundstücksgrenzen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der Pflanzung von Bäumen, Weinstöcken, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen sind folgende Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung einer Nutzung im Rahmen des Obst-, Garten-, Wein- oder Ackerbaues gewidmet sind:

 

Gegen Weingärten

Gegen andere Grundstücke

 

 

 

1. Nüsse auf allen Unterlagen

6 m

5 m

2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen

5 m

4 m

3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlagen

3 m

2 m

4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling

4 m

3 m

5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten

1,5 m

1,5 m

6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten

1,4 m

0,7 m

7. Weinstöcke

 

 

a) bei Stock- und Drahtrahmenkulturen

0,8 m

halbe Reihenentfernung

b) bei Hochkulturen

1,5 m

halbe Reihenentfernung

8. sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe

 

 

a) bis 2 m

1 m

0,5 m

b) bis 3 m

2 m

1 m

c) bis 5 m

5 m

2,5 m

d) über 5 m

6 m

3 m

  1. Absatz 2,Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
  2. Absatz 3,Der Mindestabstand gemäß Absatz eins, ist von der Mitte des Stammes, Stockes oder Strauches zu messen.