Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. b, Z 3 lit. d, Z 7 und Z 8 mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das Gastgewerbe ausgeübt wird, undVeranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 3, Litera d,, Ziffer 7 und Ziffer 8, mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das Gastgewerbe ausgeübt wird, und
die Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten gemäß § 21 mit Bescheid festgestellt wurdedie Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten gemäß Paragraph 21, mit Bescheid festgestellt wurde
oder
eine gastgewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorhanden ist;
weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken durchgeführt werden.