Absatz eins,Weder einer Anmeldung noch einer Bewilligung bedürfen:
- Ziffer einsVeranstaltungen zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen,
- Ziffer 2der Betrieb von Musikautomaten,
- Ziffer 3Vorführungen von Tonträgern
- Ziffer 4Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 3, Litera d,, Ziffer 7 und Ziffer 8, mit einer Teilnehmerzahl von höchstens 300 Teilnehmern (Besuchern), wenn sie von befugten Gastgewerbetreibenden selbst als Veranstalter in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden, in denen vorwiegend das Gastgewerbe ausgeübt wird, und
- Litera adie Eignung für die beabsichtigten Veranstaltungsarten gemäß Paragraph 21, mit Bescheid festgestellt wurdeoder
- Litera beine gastgewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorhanden ist;weiters musikalische Darbietungen, wenn sie in Buschenschenken durchgeführt werden.
- Ziffer 5sportliche Veranstaltungen mit Ausnahme des Betriebes von Sportstätten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,) und der Berufssportveranstaltungen von Boxern, Ringern und ähnlichen Kampfsportlern.
- Ziffer 6Feuerwerke, wenn für die Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282/ 1974, vorliegt.
- Ziffer 7Straßenkunstdarbietungen, wenn sie unentgeltlich auf den durch Verordnung bestimmten öffentlichen Plätzen (Absatz 3,) durchgeführt werden,
- Ziffer 8Kinderunterhaltungsapparate,
- Ziffer 9ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate,
- Ziffer 10Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes,
- Ziffer 11Vorträge, Lesungen und Vorlesungen
- Ziffer 12Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b bis Litera f,, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera d,, Ziffer 7 und Ziffer 8 bis zu einer Teilnehmerzahl von höchstens 200 Personen, sofern diese Veranstaltungen nicht im Freien stattfinden und sofern nicht Ziffer 4, zur Anwendung gelangt.
- Ziffer 13Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Tanztraining dienen, ausgenommen Ballett, künstlerische Tänze, traditionelle österreichische Volkstänze und alle dem Wiener Tanzschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Tätigkeiten.