(2)Absatz 2,Die Theaterkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten, einem Beamten des höheren technischen Dienstes, einem Physikatsarzt und einem Beamten der Feuerwehr im höheren Dienst des Magistrates, zwei weiteren Personen, für die je ein Ernennungsvorschlag der Landespolizeidirektion Wien und des Zentralarbeitsinspektorates im Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen ist, ferner aus einem Bühnenfachmann und je einem Fachmann auf dem Gebiete des Bauwesens, der Heiz- und Lüftungstechnik und Elektrotechnik, die nicht aktive städtische Bedienstete sein dürfen, sowie einem Behindertenvertreter, für den die „Gemeinderätliche Behindertenkommission“ einen Ernennungsvorschlag abzugeben hat. Für jedes dieser Mitglieder ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. Je ein Kommissionsmitglied wird von der Landesregierung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter ernannt. Die Bestellung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter und die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen für drei Jahre, doch sind diese Personen abzuberufen und durch andere geeignete Personen zu ersetzen, sobald sie nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Amtspflichten nachzukommen, oder ihre Verläßlichkeit verloren haben.