Landesrecht konsolidiert Wien

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Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 30/1970

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.09.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/30 Gesundheitsvorsorge

Text

Entfall der Verpflichtung zur Reihenuntersuchung

Paragraph 4,

Die Verpflichtung zur Vornahme einer Reihenuntersuchung entfällt nach Paragraph 25, des Tuberkulosegesetzes, wenn für die Schüler (Paragraph eins,) das negative Ergebnis der Prüfung auf Tuberkulinallergie, das nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung am Tage des Vorladungstermines (Paragraph 3, Absatz 4,) während der hiefür bestimmten Tageszeit und an dem hiefür bestimmten Orte dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde vorgewiesen wird.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20000273

Dokumentnummer

LWI40005098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1970/30/P4/LWI40005098

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