Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 30/1970
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
09.09.1970
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/30 Gesundheitsvorsorge
Text
Entfall der Verpflichtung zur Reihenuntersuchung
§ 4.Paragraph 4,
Die Verpflichtung zur Vornahme einer Reihenuntersuchung entfällt nach § 25 des Tuberkulosegesetzes, wenn für die Schüler (§ 1) das negative Ergebnis der Prüfung auf Tuberkulinallergie, das nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung am Tage des Vorladungstermines (§ 3 Abs. 4) während der hiefür bestimmten Tageszeit und an dem hiefür bestimmten Orte dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde vorgewiesen wird. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Reihenuntersuchung entfällt nach Paragraph 25, des Tuberkulosegesetzes, wenn für die Schüler (Paragraph eins,) das negative Ergebnis der Prüfung auf Tuberkulinallergie, das nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung am Tage des Vorladungstermines (Paragraph 3, Absatz 4,) während der hiefür bestimmten Tageszeit und an dem hiefür bestimmten Orte dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde vorgewiesen wird.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20000273
Dokumentnummer
LWI40005098