Wien
Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz
Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1970,
Verordnung
Paragraph 4
09.09.1970
31.12.2020
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/30 Gesundheitsvorsorge
Die Verpflichtung zur Vornahme einer Reihenuntersuchung entfällt nach Paragraph 25, des Tuberkulosegesetzes, wenn für die Schüler (Paragraph eins,) das negative Ergebnis der Prüfung auf Tuberkulinallergie, das nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder ein ärztliches Zeugnis über eine durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung am Tage des Vorladungstermines (Paragraph 3, Absatz 4,) während der hiefür bestimmten Tageszeit und an dem hiefür bestimmten Orte dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde vorgewiesen wird.
16.04.2014
21.12.2020
20000273
LWI40005098