Landesrecht konsolidiert Wien

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Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 30/1970

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.09.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/30 Gesundheitsvorsorge

Text

Zeit und Ort

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Zeitraum, währenddessen vom Magistrat der Stadt Wien Reihenuntersuchungen vorzunehmen sind, beginnt am 15. September eines jeden Kalenderjahres und endet mit 30. Juni des Folgejahres. In der Zeit vom 1. Juli bis 14. September sind keine Reihenuntersuchungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Magistrat der Stadt Wien bestimmt jeweils innerhalb des Zeitraumes vom 15. September bis 30. Juni des Folgejahres die Tage (Termine), an denen an den einzelnen Schülern (Schülergruppen) Reihenuntersuchungen vorgenommen werden sowie den Ort der Reihenuntersuchung.
  3. Absatz 3,Ort der Reihenuntersuchung ist, sofern hiedurch die Raschheit und Einfachheit der Untersuchung gefördert wird und dem Schulerhalter hiedurch keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen, die Schule, ansonsten der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsamt, Wien 1, Gonzagagasse 23.
  4. Absatz 4,Der Magistrat der Stadt Wien hat bei Bestimmung der als Vorladetermine anzusehenden Tage und Tageszeiten, an denen die Untersuchung vorgenommen wird, auch den Ort der Untersuchung anzugeben.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20000273

Dokumentnummer

LWI40005097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1970/30/P3/LWI40005097

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