(4)Absatz 4,Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (§ 80) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen. Dies gilt nicht für die in lit. a,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten.Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (Paragraph 80,) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Absatz eins, vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen. Dies gilt nicht für die in Litera a,,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten.