Absatz eins,Dem Gemeinderat ist ferner vorbehalten:
- Litera adie Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern;
- Litera bdie Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des Magistrats;
- Litera cdie Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für Dienstverträge sowie die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Kollektivverträgen;
- Litera ddie Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben und sonstigen öffentlich- rechtlichen Geldleistungen sowie die Festsetzung von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde;
- Litera edie Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung oder zum Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) 0,06 v. T. des Voranschlagsansatzes „Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ im jeweils letzten vom Gemeinderat nach Paragraph 86, Absatz eins, festgestellten Voranschlag übersteigt; bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden;
- Litera fdie Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung und zum Tausch von beweglichem Vermögen, wenn der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach Litera e, übersteigt, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterialien handelt;
- Litera gdie Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen;
- Litera hdie Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde;
- Litera idie Gewährung von Darlehen von mehr als dem Zweifachen des Wertes nach Litera e,;
- Litera jdie Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich den Wert nach Litera e, übersteigt;
- Litera kdie Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Leasingverträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich 60 v. H. des Wertes nach Litera e, oder im Falle eines späteren Kaufes der Gesamtkaufpreis das Zweifache des Wertes nach Litera e, übersteigt;
- Litera ldie Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von nicht unter Litera c, oder e bis k fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich den Wert nach Litera e, oder die einmalige Leistung das Zweifache dieses Wertes übersteigt; hievon sind die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen zur Durchführung bereits bewilligter Herstellungen und Anschaffungen sowie Dienstverträge ausgenommen;
- Litera mdie Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach Litera e, betragen;
- Litera ndie Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, wenn sie mehr als den Wert nach Litera e, betragen;
- Litera odie Verleihung von Ehrengaben;
- Litera pdie Bewilligung von Beiträgen, Subventionen und Schenkungen in der Höhe von mehr als 4 v. H. des Wertes nach Litera e,;
- Sub-Litera, q, udie Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher Forderungen, wenn die Forderung 40 v. H. des Wertes nach Litera e, übersteigt;
- Litera rder Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag des Wertes nach Litera e, übersteigt;
- Litera sdie Bewilligung für Herstellungen und Anschaffungen, wenn für diese im Voranschlag zumindest eines der folgenden Jahre mehr als das Zweifache des Wertes nach Litera e, sicherzustellen ist;
- Litera tdie Bewilligung von sonstigen bisher nicht angeführten Ausgaben, die das Zwanzigfache des Wertes nach Litera e, übersteigen, mit den auch in Litera l, angeführten Ausnahmen;
- Litera udie Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener Stellen, deren organisatorische Vorschriften eine Genehmigung durch den Gemeinderat vorsehen;
- Litera vBeschlußfassung in allen jenen Angelegenheiten, in denen der Gemeinde auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ein Antragsrecht zusteht, ausgenommen die im Paragraph 112, angeführten Angelegenheiten.