Landesrecht konsolidiert Wien

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Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe § 4

Kurztitel

Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 12/1959

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/10 Sonn- und Feiertagsruhe, Ladenschluss

Text

Paragraph 4,

Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (Paragraph 42, Absatz 3, GewO.).

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000350

Dokumentnummer

LWI40006588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1959/12/P4/LWI40006588

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