Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 12/1959
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/10 Sonn- und Feiertagsruhe, Ladenschluss
Text
§ 4.Paragraph 4,
Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (§ 42 Abs. 3 GewO.). Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (Paragraph 42, Absatz 3, GewO.).
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000350
Dokumentnummer
LWI40006588