Bundesland

Wien

Kurztitel

Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Text

Paragraph 4,

Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (Paragraph 42, Absatz 3, GewO.).