Wien
Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe
Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1959,
Paragraph 4
01.01.1960
Innerhalb eines Kehrbezirkes dürfen nur jene Rauchfangkehrerunternehmungen Kehrarbeiten ausführen, deren Gewerbebetriebe in diesem Kehrbezirk ihren Standort haben; nur in Fällen dringender Not können Rauchfangkehrerunternehmungen eines Kehrbezirkes außerhalb ihres Bezirkes zur aushilfsweisen Arbeitsleistung herangezogen werden (Paragraph 42, Absatz 3, GewO.).