Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
Als überbelegt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.Als überbelegt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.