Wien
Überbelag einer Wohnung
Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1956,
12.12.1956
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Überbelag einer Wohnung
Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
Als überbelegt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.