Bundesland

Wien

Kurztitel

Überbelag einer Wohnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1956,

Inkrafttretensdatum

12.12.1956

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Überbelag einer Wohnung

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:

Als überbelegt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.