Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 22/1952
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
18.01.1953
Außerkrafttretensdatum
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des im Paragraph eins, bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.
(2)Absatz 2,Von der Verleihung sind ausgenommen:
Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges verurteilt wurden;
Personen, die bereits mit einer Medaille für 25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- oder Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundeslande, ausgezeichnet wurden.
(3)Absatz 3,Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.Eine Verurteilung im Sinne des Absatz 2, Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.
(4)Absatz 4,Die Ausnahme gemäß Abs. 2 Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.Die Ausnahme gemäß Absatz 2, Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000335
Dokumentnummer
LWI40006315