Bundesland

Wien

Kurztitel

Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1952,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.01.1953

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des im Paragraph eins, bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.
  2. Absatz 2,Von der Verleihung sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges verurteilt wurden;
    2. Litera b
      Personen, die bereits mit einer Medaille für 25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- oder Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundeslande, ausgezeichnet wurden.
  3. Absatz 3,Eine Verurteilung im Sinne des Absatz 2, Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.
  4. Absatz 4,Die Ausnahme gemäß Absatz 2, Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.