Landesrecht konsolidiert Wien

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Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde § 0

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1949

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Außerkrafttretensdatum

Index

50/60 Jagd- und Fischereirecht

Titel

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 70,, 71 und 72 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 6 aus 1948,, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet:

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20000391

Dokumentnummer

LWI40007070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1949/54/P0/LWI40007070

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