Wien
Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,
19.10.1948
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde
Auf Grund der Paragraphen 70,, 71 und 72 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet: