Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 70,, 71 und 72 des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet: