Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Fischereigesetz
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
14.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht
Text
§ 46.Paragraph 46,
Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368, angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher Weise. Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang römisch vier Litera a, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368, angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher Weise.
Im RIS seit
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000446
Dokumentnummer
LWI40015039